Über uns

Ehrlich währt
seit 1925.

Und trotzdem ist unser Ansinnen so modern wie nie.

Unsere Werte

Zuverlässigkeit
&
Verantwortung

Integrität
&
Vertrauen

Menschlichkeit
&
Nahbarkeit

Pro Honore

Vorstand

Nikolaus von der Decken
Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender

Nikolaus von der Decken ist Rechtsanwalt und geschäfts­führender Gesellschafter der Creditreform Hamburg von der Decken & Wall KG und der Crefo-Factoring Nord GmbH. Außerdem ist Herr von der Decken Vor­stands­mitglied des Finanzplatz Hamburg e.V., Vorsitzender des Ausschusses für Recht der Handelskammer Hamburg und Mitglied des Mittelstands­ausschusses des DIHK.

Thorsten Logemann
Vorstandsvorsitzender

Thorsten Logemann ist Vor­stands­vorsitzender der intersoft consulting services AG und entwickelt Strategien für die von ihm konzipierten Be­ra­tungs­sparten Datenschutz, IT-Sicher­heit und IT-Forensik. Seit 2021 setzt er sich aktiv mit seiner Fachkompetenz als Vorstand für den Verein ein. Die Gesellschaft ist bereits seit 2018 Mitglied bei PRO HONORE.

Wilhelm Rath
Kaufmann, Stellvertretender Vorsitzender

Wilhelm Rath ist Geschäftsführer der internationalen Handels­gesellschaft Fussgold Handels-GmbH, die seit 1951 in Hamburg niedergelassen ist. Er ist mit seinem Unternehmen seit 27 Jahren Mitglied von PRO HONORE. Seit 2002 bringt er seine vielfältigen Erfahrungen im Vorstand von PRO HONORE ein.

Dorothee Sommer
Diplom-Kauffrau, Schatzmeisterin

Dorothee Sommer, befasst sich beruflich mit Unternehmens­analysen und Controlling. Frau Sommer ist als stellvertretende Vorsitzende des PRO HONORE-Ausschusses gegen Wirtschaftskriminalität seit 1999 auch mit den speziellen Fragestellungen der Firmen­kriminalität und der Korruption befasst.

Pro Honore

Geschäfts­führung

Dr. Malte Passarge
Rechtsanwalt, Geschäftsführer

Malte Passarge ist seit 2020  Partner bei HUTH DIETRICH HAHN. Er ist zudem Chef­re­dakteur des „Compliance-Beraters“ und Referent und Autor zahlreicher wirtschaftsrechtlicher Publikationen in den Bereichen Compliance, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Malte Passarge berät größere mittel­ständische und inhabergeführte Unternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, allgemeinen Wirtschaftsrechts sowie der Einführung von Compliance-Management Programmen.

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PRO HONORE von 1925 bis heute

Seit PRO HONORE von namenhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik gegründet wurde, genießt der Verein eine hohe Akzeptanz – sowohl in der Bevölkerung als auch bei Gewerbetreibenden. Denn auch wenn Compliance modern klingt: gelebt wurde der Gedanke auch damals schon.

Reichskanzler Dr. Wilhelm Cuno

Einer der Gründer von PRO HONORE
1925
Zu den Gründungsvätern von PRO HONORE zählten Bürgermeister a.D. Dr. Carl Friedrich Petersen, Reichskanzler a.D. Dr. Wilhelm Cuno oder der Bankier Max Warburg. Schon damals lautete ihr Ziel, das Bestechungs- und Schmiergeldunwesen und sonstige der kaufmännischen Ehre widersprechende Unsitten zu bekämpfen.
1935
Nachdem die Deutsche Zentralstelle als „systemgerechte“ Organisation sämtliche Aufgabentitel an sich gezogen hatte, war PRO HONORE vorerst gezwungen, zu schweigen und auszuharren.
1945
Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte PRO HONORE seine Tätigkeiten bei der Aufdeckung und Abwehr unlauterer Handlungen im Wirtschaftsleben wieder aufnehmen und ausweiten.
1960er
Die Telekommunikation erfreut sich immer größerer Beliebtheit und damit einhergehend auch die Werbung per Telefon und Telefax, die von cleveren Anbietern für ihre Zwecke missbraucht wurden. Nicht jeder war mit der Einschränkung von Werbemaßnahmen auf diesem Gebiet einverstanden.
1970er
Scherzhaft das „Abmahnzeitalter“ genannt. PRO HONORE beginnt mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen – ein adäquates Mittel zur Unterbindung unlauterer Werbemaßnahmen, das auch gegen wirtschaftskriminelle Handlungsformen spürbaren Erfolg zeigt.
1980er
Die Auskunftserteilung über die Seriosität unbekannter Abmahner wird zu einer neuartigen Leistung, die bei PRO HONORE häufig nachgefragt wird. Auch die Wiedervereinigung bringt für PRO HONORE eine deutliche Zunahme an Anfragen über zweifelhafte Geschäftsabläufe – und die Vereinigungskriminalität boomt.
1990er
Betrügerisches „Timesharing“ (Ferienrechtsverkauf), schmutzige Vermittlungsgeschäfte für Versicherungen und Anlagen, Anzeigenhaie und „Schwindel mit der Not" sind die Themen der 90er Jahre. PRO HONORE verzeichnet ein Ansteigen der Bedeutung von Treu und Glauben im Geschäftsleben.
1991
PRO HONORE erwirkt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der es gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig ist, einen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken anzurufen, wenn nicht dieser damit einverstanden ist oder sein Einverständnis vermutet werden kann.
2000er
Mit dem neuen Jahrtausend hält der Begriff Compliance Einzug in die Deutsche Wirtschaft und das Rechtssystem. Für PRO HONORE nichts Neues – nur hieß es bei der Gründung 1925 noch „Schmiergeldunwesen und unredlicher Wettbewerb“.
2003
Im Jahr 2003 wurde unter der Leitung von PRO HONORE gemeinsam mit der Handelskammer Hamburg und der Versammlung eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg e.V. die „Hamburger Vertrauensstelle zum Schutz vor Kriminalität in der Wirtschaft“ eingerichtet.
2014
Seit 2014 wird von der Handelskammer Hamburg das Hamburger Compliance Zertifikat vergeben, das in Zusammenarbeit von PRO HONORE und der Handelskammer Hamburg entwickelt wurde. Auch der Hanseatische Compliance Tag wird seither regelmäßig von PRO HONORE ausgerichtet.
Heute
PRO HONORE bietet ein umfangreiches Serviceangebot mit den Schwerpunkten Compliance und Wettbewerbsrecht. Zu unseren engagierten Mitgliedern zählen – oft schon seit Jahrzehnten – zahlreiche traditionsreiche Hamburger Unternehmen, Mittelständler und auch kleinere Unternehmen.

Nicht nur eingetragen, sondern auch ordentlich: Die Namen, Zahlen und Schriften unseres Vereins.

Vorstände seit 1925

1925 – 1972
Dr. jur. Oscar Meincke, Bankdirektor a.D, Vorsitzender

1925 – 1970
Herbert Westerich, Kaufmann

1970 – 1980
Dr. Otto H. Blunck, Direktor

1972 – 1979
Hans-Peter Meister, Konsul, Vorsitzender

1979 – 1997
Dr. Christian Brinckmann, Kaufmann, Vorsitzender

1980 – 1987

Erich Dahlinger, Syndikus

1980 – 1989
Peter Möhrle, Kaufmann

1987 – 1994
Gerhard Rebentisch, Dipl.-Volkswirt

1989 – 1997
Günther Mayer, Augenoptikermeister

1994 – 1997
Andreas Westermeier

1997 – 2008
Kurt Rolf Dietrich Klauer, Vorsitzender

1997 – 2004
Hartmut Walther

1997 – 2002
Dr. Thomas Rost

2002 – 2015
Jan Bonke

2008 – 2015
Jörn Dasse

Seit 2008
Nikolaus von der Decken, Rechtsanwalt

Seit 2015
Wilhelm Rath, Kaufmann

Seit 2015
Dorothee Sommer, Kauffrau

Seit 2017
Dietrich von Saldern, Kaufmann

Festschrift
„Gute Beispiele setzen schlechte Sitten ins Unrecht“

Zum 75. Jubiläum von PRO HONORE im Jahr 2000 haben zahlreiche prominente Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik eine Festschrift für die Vereinigung erstellt. Neben vielen Fachbeiträgen finden sich hierin auch reichhaltige Informationen zur Vergangenheit von PRO HONORE. Hier können Sie eine Kopie des Dokuments anschauen und herunterladen.

Festschrift runterladen (PDF 4,6 MB)
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen PRO HONORE.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht in Hamburg unter der Registernummer 69 VR 2187 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Ziel des Vereins ist es, für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Zweck des Vereins ist die Kriminalprävention. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb und Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, die geeignet sind, auch die Allgemeinheit zu schädigen. Der Verein verfolgt dieses Ziel dadurch, dass er wettbewerbswidrigen Zuständen und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, entgegentritt und in geeigneten Fällen Strafantrag, insbesondere wegen verbotener Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder solchen Gesetzen stellt, die das geistige Eigentum schützen.
  2. Der Verein wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend. Er gewährt hierzu Rat und Hilfe, insbesondere im Hinblick auf gesetzeskonformes Handeln und Verhalten im Wettbewerb wie auch gegenüber der Allgemeinheit.
  3. Der Verein unterhält die Hamburger Vertrauensstelle zum Schutz vor Kriminalität in der Wirtschaft und unterstützt Vorhaben zur Zertifizierung von Unternehmen hinsichtlich deren Compliance-Treue.
  4. Der Vereinszweck wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im Rahmen und zur Förderung seiner Aufgabenstellung verwirklicht.
  5. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bleiben unberührt.
  6. Der Verein kann zur Umsetzung seiner Zwecke Niederlassungen gründen und sich an Unternehmen beteiligen. Näheres regelt § 20.
§ 3 Zusammenarbeit

Der Verein soll mit privaten und öffentlichen Stellen ähnlicher Zweck- und Zielsetzung sachdienlich zusammenarbeiten.

§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwendung der Mittel ist durch die Buchhaltung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Mittelverwendung ist durch die Kassenprüfer festzustellen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts werden, der gewillt ist, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern sowie jede juristische Person im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Verbände privaten oder öffentlichen Rechts zur Förderung gewerblicher Interessen) oder Nr. 4 (Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
  2. Sonstige natürliche Personen können dem Verein als Mitglied im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedschaft angehören.
  3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Verbraucherschutzverbände) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb können dem Verein als Fördermitglied angehören.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Das Ehrenmitglied ist entsprechend seiner Zugehörigkeit gemäß Ziffer 1 oder 2 ordentliches oder außerordentliches Mitglied.
  5. Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie können entsprechend ihrer Zuordnung (§ 5 Nr. 1 bis 4) den Verein im Rahmen seiner Zwecksetzung (§ 2) in Anspruch nehmen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie können sich an Entscheidungsprozessen durch Ratgebung und Meinungsäußerung beteiligen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu, ebenso nicht die Mitwirkung im Vorstand des Vereins.
  4. Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen. Sie haben die Grundsätze von Treu und Glauben in besonderem Maße zu wahren und zu fördern. Sie verpflichten sich, im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung die vom Vorstand auf Vorschlag des Beirates erlassenen Verhaltensrichtlinien zu beachten.
  5. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft ist im geschäftlichen Verkehr durch die Verwendung der Vereinskennzeichnung PRO HONORE als Kollektivmarke (Gütezeichen) nach Genehmigung der Geschäftsführung des Vereins möglich.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Fördermitglieder leisten einen Beitrag nach den mit Ihnen getroffenen Abreden.
§ 8 Inanspruchnahme

Der Verein erbringt Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Für die Inanspruchnahme des Vereins im Rahmen seiner Zwecksetzung kann eine Gebühr gefordert werden. Die Einzelheiten richten sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Kosten- und Gebührenordnung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss.
  2. Die Kündigung ist zum Schluss des Geschäftsjahres, frühestens nach Ablauf des ersten Mitgliedschaftsjahres, zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesonere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Beitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Ausschluss kann frühestens 2 Monate nach einer ersten Mitteilung über das Ausschlussverfahren wirksam werden.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; sie müssen den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten.
§ 10 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. Der Vorstand.
  2. Der Verein kann als zusätzliches Organ einen Beirat einrichten.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:

  1. die Wahl des Vorstandes;
  2. die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Jahresabschlusses;
  3. die Wahl der Kassenprüfer;
  4. die Entlastung des Vorstandes;
  5. die Änderung der Satzung;
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig, soweit dies nicht durch die Rechtsform des Mitglieds geboten ist.
  2. Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Form der Stimmabgabe beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Sämtliche Beschlüsse – außer der Auflösung – können auch ohne Versammlung schriftlich oder per E-Mail gefasst werden.
§ 14 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, bzw. deren gesetzliche Vertreter, Inhaber oder Beauftragte gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes wird auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nicht erfolgt ist.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht zu einer Ergänzung (Kooptation) für die verbleibende Amtszeit. Soweit vorher eine Mitgliederversammlung stattfindet, hat diese über die Wahl des kooptierten Vorstandsmitgliedes zu beschließen Nachwahl).
§ 15 Zuständigkeit, Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder der Geschäftsführung vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für:
    a. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    b. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
    c. Aufstellen und Vorlage der Abschlußberichte;
    d. Bildung und Auflösung von Ausschüssen;
    e. Bildung und Auflösung von Zweckvermögen;
    f. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    g. Wahl und Einberufung des Beirates;
    h. Einstellung und Kündigung von leitenden Angestellten;
    i. Beauftragung und Überwachung der Geschäftsführung.
  2. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 16 Beirat
  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.
  2. Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten, die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen, wirtschaftlichen oder amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Vereins zu verbreiten und seine Tätigkeit zu unterstützen. Der Beirat hat dem Vorstand gegenüber eine beratende Funktion. Verpflichtungen rechtlicher Art bestehen für den Beirat nicht.
  3. Der Beirat wird vom Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Im zeitperiodischen Turnus von jeweils einem Geschäftsjahr wechselt der Sprecher des Beirates in alphabetisch absteigender Namensfolge.
  5. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Vorstand und Geschäftsführung des Vereins können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
  6. Beiratsmitglieder können sich in besonderen Fällen bei den Sitzungen von fachkundigen Personen ihres Geschäfts- oder Amtsbereichs vertreten lassen.
§ 17 Ausschüsse
  1. Für Arbeitsgebiete, die den Zwecken des Vereins entsprechen, können Ausschüsse gebildet werden.
  2. Zweck der Ausschüsse ist es, durch die Zusammenarbeit mit fachkundigen Personen aus der Mitgliedschaft und betroffenen amtlichen oder wirtschaftlichen Kreisen aufklärend und meinungsbildend zu wirken. Dem Ausschuss können Aufgaben nach § 2 der Satzung übertragen werden.
  3. Die Ausschüsse werden von einem Ausschussvorsitzenden geleitet, der Mitglied des Vereins sein muss.
  4. Sind für die Ausschussarbeit besondere Fonds als Zweckvermögen abgesondert, so haben die Ausschüsse über die Verwendung dem Vorstand Vorschläge zu machen. Die Verwaltung solcher Fonds ist durch die Buchhaltung des Vereins ebenso zu führen, wie die Verwaltung der übrigen Vereinsmittel.
§ 18 Geschäftsführung
  1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung) obliegt dem Geschäftsführer oder einer mit der Geschäftsführung beauftragten Person. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
  2. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden vertraglich geregelt. Die Bestimmungen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gelten dabei ergänzend.
§ 19 Jahresabschluss

Nach dem Schluss des Geschäftsjahres ist neben dem Geschäftsbericht der Jahresabschluss aufzustellen.

§ 20 Zweigstellen
  1. Der Verein kann Zweigstellen einrichten.
  2. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.
§ 21 Vertraulichkeit / Geheimhaltungspflicht

Vorstand, Beirat und Geschäftsführung haben über alle ihnen in ihrer Funktion oder Tätigkeit für den Verein zur Kenntnis gelangten vertraulichen oder geheimen Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 22 Auflösung und Liquidation
  1. Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder von mindestens drei Zehnteln der Mitglieder beim Vorstand des Vereins gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag auf Auflösung einer zu diesem Zwecke besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einem Vorschlag über die Vermögensverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Ist diese nicht vorhanden, entscheidet eine zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. In der schriftlichen Einladung zur Auflösungsversammlung muss auf den Zweck der Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Die zweite Versammlung ist im zeitlichen Abstand nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 durchzuführen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von juristischen Personen mit vergleichbaren Zielen, insbesondere der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität oder dem Schutz des Lauteren Wettbewerbs.
  4. Die Liquidation hat durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende sach- und fachkundige Person zu erfolgen.

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Unsere Mitgliedschaften

PRO Honore Mitgliedschaft

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